Finanzen: Diese Betriebsausgaben können Sie von der Steuer absetzen
Selbständige müssen reisen, bewirten, das Büro ausstatten! Auf den
Unternehmer kommen viele Kosten zu, die jedoch teilweise von der Steuer abgesetzt werden können. Also Vorsicht: Verschenken Sie kein Geld, weil Sie
Betriebsausgaben vergessen haben! foerder-abc.de zeigt Ihnen, was
absetzbar ist und was nicht.
Nach § 4 Abs. 4 EStG können Sie alle
Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb oder Ihre selbständige Tätigkeit
veranlasst sind, als Betriebsausgaben abziehen, wenn ein Zusammenhang
mit Ihrem Betrieb oder Ihrer selbstständigen Tätigkeit besteht.
Büromaterial, Bewirtungskosten, Fortbildungen und Büroausstattung
sind nahezu selbstverständliche Betriebsausgaben, die kaum ein
Unternehmer vergisst abzuziehen. Aber es gibt auch unbekanntere
absetzbare Posten:
Berufsverbände: Verbandbeiträge sind betrieblich veranlasst und damit abzugsfähig.
Einbaumöbel:
Lassen Sie Ihre Möbel ins Büro einbauen, gehören diese nicht zum
Gebäude. Es sind dann bewegliche Wirtschaftsgüter, die Sie über 13 Jahre
abschreiben. Erfahrungsgemäß sehen Betriebsprüfer die Sachlage oft
anders – sie akzeptieren die Zuordnung zum Gebäude nicht. Darauf können
Sie jedoch bestehen, es ist zu Ihrem Vorteil.
Sponsoring:
Unterstützen Sie einen gemeinnützigen Verein, können Sie die
Aufwendungen als Betriebskosten abziehen, wenn Sie als Sponsor für Ihren
Betrieb eine Werbewirkung erzielen.
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