Den Gründungszuschuss auch bei Gründung aus der Anstellung nutzen - So geht's
Nicht nur Arbeitslose, sondern auch Angestellte, die sich selbständig machen wollen, können den Gründungszuschuss beantragen. Viele potentielle Gründer sind allerdings vertraglich an ihre Beschäftigung gebunden und scheuen sich, einen Aufhebungsvertrag zu veranlassen, da sie eine Sperrzeit befürchten. Das ist ein weitverbreiteter Irrtum, denn nicht jeder Aufhebungsvertragmuss eine Sperrzeit zur Folge haben! In Fällen, wo der Arbeitnehmer mit der Unterschrift der Aufhebung einer Kündigung des Arbeitgebers zuvor kommt, wird unter Erfüllung der folgenden Punkte von einer Sperrezit abgesehen:
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
- Das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.
- Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart.
(Zur Durchführungsanweisung ALG laut § 144 SGB III >>>)
Wer aus der Anstellung heraus gründet, ohne eine Ruhe- oder Sperrzeit fürchten zu müssen, kann bereits zwei Tage nach seinem letzten Arbeitstag gründen. Beispiel: wird zum 31.2. gekündigt, ab 1.3. wird ALG I bezogen, am 2.3. wird die Arbeitslosigkeit durch Gründung beendet.
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