Kürzungen am Gründungszuschuss treten endgültig in Kraft
Es ist fast soweit: am 1. November werden die lang befürchteten Kürzungen am Gründungszuschuss wirksam. Mit dem neuen Gesetz gehen folgende Änderungen einher:
- Die erste Förderphase, in der der Gründer ALG 1 und zusätzlich 300 bekam, ist anstatt ursprünglich neun nur noch sechs Monate lang
- Die zweite Förderphase, in der der Gründer nur noch 300 Euro monatlich erhält, wird dementsprechend länger und dauert nun neun Monate anstatt ursprünglich sechs
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld, den ein Gründer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung zwingend haben muss, muss noch für mindestens 120 Tage (ursprünglich 90 Tage) bestehen.
- Der Gründungszuschuss ist nun eine Ermessensleistung. Das bedeutet, dass die Vergabe nicht mehr nur nach formalen Kriterien erfolgt, sondern alleine im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters der Arbeitsagentur liegt.
Die einschneidenden Kürzungen treten unter erheblicher Kritik von
öffentlicher Seite in Kraft. So haben während der gesamten
Anhörungsphase Betroffene genauso wie Verbände, Experten und
Wissenschaftler in Form von öffentlichen Briefen und
Unterschriftensammlungen für eine Neuverhandlung des Gesetzestextes
plädiert. Der Erfolg blieb aus. Im Rahmen der Anhörungen waren
vornehmlich solche Redner ausgewählt worden, bei denen von einer
Unterstützung der Kürzungen auszugehen war, während die Stimmen von
Gründern und Gründungsexperten kein Gehör erhalten hatten. „Es stellt
die Ernsthaftigkeit der Debatte in Frage, wenn Experten wie Prof.
Alexander Kritikos, der einen Regierungsauftrag zur Evaluierung des
Gründungszuschusses zu einem positiven Ergebnis gebracht hat, einfach
ausgeschlossen werden“, schätzt Gründungsexperte und Unternehmensberater
Andreas Schilling von der Gründeragentur für Arbeitslose die Situation
ein.
Nun gießt eine aktuelle Studie des IAB (Institut für Arbeitsmarkt - und Berufsforschung) neues Öl ins Feuer. Laut dieser ist die von politischer Seite vielfach geäußerten Behauptung, der Gründungszuschuss würde in seiner neuen Form bisherige Mitnahmeeffekte verhindern, nämlich nicht haltbar. Außerdem wird durch die Umstellung zur Ermessensleistung eine erhöhte Anzahl an Budgetentscheidungen, also Ablehnungen aus Geldmangel erwartet.
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Für Antragsteller bedeutet der Wechsel von der Pflicht- zur Ermessensleistung nicht nur teilweise ungerechte Entscheidungen, sondern in jedem Fall einen erheblichen Mehraufwand. Die Anforderungen an Businesspläne als auch an formale und persönliche Kriterien steigen. Die Gründeragentur für Arbeitslose (www.alg-zuschuss.de) hat zu daher ein ebook mit allen Materialien, Unterlagen und Insider-Tipps zusammengestellt, die zu einer erfolgreichen Beantragung Ihres Gründungszuschusses nötig sind. Es ist hier bestellbar.
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