Notfallhilfe vom Fiskus: Krisenbedingte Steuerhilfen
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Görlitz, 06. Juli 2011 (jk) – Das Wort „Finanzamt“ gehört nicht gerade zu den Lieblingsbegriffen eines Unternehmers – gemeinhin wird es eher mit Abmahnungen und Zahlungsaufforderungen in Verbindung gebracht als mit Hilfe im Notfall. Doch tatsächlich ist der Fiskus im Falle der Fälle oft besser als sein Ruf und gewährt in Not geratenen Unternehmen steuerliche Vorteile.
Die erste Maßnahme, mit der ein Unternehmer in Krisenzeiten ans Finanzamt herantreten kann, ist die Senkung der monatlichen Vorauszahlungen. Hierzu wird ein entsprechender Antrag gestellt, in dem allerdings Umstände und Gründer für die geringeren Einkunftserwartungen glaubhaft dargelegt werden müssen. In der Regel erstellt der Antragsteller zu diesem Zweck eine Zwischenbilanz (zum Halbjahres- oder Quartalsende) und rechnet die Entwicklungen des bisherigen Jahres auf das Restjahr hoch. Auch Zahlen aus den Vorjahren sind gestattet, um einen besonders heftigen und unerwarteten Einbruch der Einkünfte zu belegen. Vorsicht: Saisonal bedingte Umsatzrückgänge werden vom Finanzamt nicht als Absenkungsgrund akzeptiert!
Natürlich muss der Antrag rechtzeitig gestellt werden, nämlich noch vor Ablauf der Fälligkeiten (am jeweils 10. der Monate März, Juni, September und Dezember). Rückzahlungen nimmt das Finanzamt allerdings grundsätzlich nicht vor. Wird der Antrag auf Herabsetzung abgelehnt, kann Einspruch eingelegt werden; in letzter Instanz entscheidet bei wiederholter Ablehnung das Finanzgericht.
Die radikalste Maßnahme, die ein Finanzamt zur steuerlichen Entlastung des Unternehmers vornehmen kann, ist die Stundung, also vorläufige Aufschiebung der steuerlichen Verpflichtungen. Sie wird allerdings in den seltensten Fällen und nur dann gewährt, wenn der in Not geratene Betrieb die finanzielle Lage glaubhaft und detailliert darlegt (beispielsweise in Form einer Vermögensaufstellung). Außerdem muss bewiesen werden, dass die Schuld für die Zahlungsunfähigkeit nicht beim Unternehmer selbst liegt, sondern durch unberechenbare äußere Einflüsse (beispielsweise nicht bezahlte Rechnungen durch Kunden) verursacht wurde. Die Stundung wird im Regelfall erst als letzte Wahl gewährleistet; das Finanzamt kann darauf bestehen, dass zunächst weitere Kredite aufgenommen oder Vermögenswerte verkauft werden.
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