Umsatzsteuer für Klein- und Kleinstgründer, Teil 2
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Görlitz, 12.05. 2011
(jk) – Der
richtige Umgang mit der Umsatzsteuer entscheidet mit über den Erfolg eines
Unternehmens. Bereits im ersten Teil dieser Reihe hat www.foerder-abc.de einige einfache,
aber wesentliche Regeln für Klein- und Kleinstgründer erklärt, die die Umsatzsteuererklärung
vereinfachen und für eine korrekte Abrechnung von Bedeutung sind. Hier der
zweite Teil der Umsatzsteuer-Tipps.
Steuerschuld
Im
Regelfall ist der Leistungserbringer der Schuldner der Umsatzsteuer. Um
Steuerhinterziehung zu vermeiden, gibt es jedoch einige Ausnahmen, bei denen
der Leistungsempfänger nach §13 UStG die Steuerschuld trägt. Dies sind
insbesondere Bereiche, wo der Leistungserbringer für das Finanzamt schwer
greifbar ist. Dazu gehören:
· Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen
· Lieferungen sicherheitsübereigneter Gegenstände außerhalb eines Insolvenzverfahrens
· Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen
· Werkslieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken
· Bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität
Steuerbefreiungen
Umsatzsteuerfreie
Leistungen sind im Umsatzsteuergesetz unter §4 UStG geführt (Download des UStG
unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf). Es stellt sich
jedoch trotzdem meist die Frage, ob und welche geplanten Leistungen zu den
gesetzlich angegebenen zählen – dies sollte immer vor der Gründung mit einem
Steuerberater besprochen werden.
Ermäßigter Steuersatz
Zu diesem Thema sollte grundsätzlich ein Steuerberater konsultiert werden.
Ursprünglich als Instrument sozialen Ausgleichs durch eine steuerliche
Begünstigung täglicher Bedarfsgüter gedacht, ist in den Begünstigungen
inzwischen leider selbst von Profis kein System mehr zu erkennen.
Vorsteuervergütungsverfahren
Wer für Leistungen aus dem Ausland die dortige Umsatzsteuer zahlt, kann
diese nicht vom deutschen Finanzamt zurückfordern. Oft erstattet jedoch der
jeweilige Staat die dort gezahlten Vorsteuern. Bei Nicht-EU-Staaten benötigt
der Unternehmer hierzu vom deutschen Finanzamt eine Bestätigung seiner
Unternehmereigenschaft; bei EU-Staaten ist der Erstattungsantrag beim
Bundeszentralamt zu stellen (Formulare unter http://www.bzst.de). Dies muss bis spätestens zum 30.09. des auf
die Rechnungsausstellung folgenden Kalenderjahres geschehen. Für jeden Staat
muss ein gesonderter Antrag gestellt werden; der Mindestvergütungsbetrag
beträgt 50 Euro.
Unberechtigter
Umsatzsteuerausweis
Ein
Unternehmer schuldet dem Finanzamt die von ihm ausgewiesene Unternehmenssteuer
auch dann, wenn er zu diesem Ausweis nicht berechtigt war. Gleichzeitig kann
der Rechnungsempfänger die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als
Vorsteuer geltend machen. Daher ist es nicht nur wichtig, die Umsatzsteuer
korrekt auszuweisen, sondern auch darauf zu achten, dass sie zu Recht
ausgewiesen wurde.
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