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Freitag, 18.05.2012
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Umsatzsteuer für Klein- und Kleinstgründer, Teil 2

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Görlitz, 12.05. 2011 (jk) –
Der richtige Umgang mit der Umsatzsteuer entscheidet mit über den Erfolg eines Unternehmens. Bereits im ersten Teil dieser Reihe hat www.foerder-abc.de einige einfache, aber wesentliche Regeln für Klein- und Kleinstgründer erklärt, die die Umsatzsteuererklärung vereinfachen und für eine korrekte Abrechnung von Bedeutung sind. Hier der zweite Teil der Umsatzsteuer-Tipps. 

Steuerschuld
Im Regelfall ist der Leistungserbringer der Schuldner der Umsatzsteuer. Um Steuerhinterziehung zu vermeiden, gibt es jedoch einige Ausnahmen, bei denen der Leistungsempfänger nach §13 UStG die Steuerschuld trägt. Dies sind insbesondere Bereiche, wo der Leistungserbringer für das Finanzamt schwer greifbar ist. Dazu gehören:

·         Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen

·         Lieferungen sicherheitsübereigneter Gegenstände außerhalb eines Insolvenzverfahrens

·         Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen

·         Werkslieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken

·         Bestimmte Lieferungen von Gas und Elektrizität


Steuerbefreiungen
Umsatzsteuerfreie Leistungen sind im Umsatzsteuergesetz unter §4 UStG geführt (Download des UStG unter http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ustg_1980/gesamt.pdf). Es stellt sich jedoch trotzdem meist die Frage, ob und welche geplanten Leistungen zu den gesetzlich angegebenen zählen – dies sollte immer vor der Gründung mit einem Steuerberater besprochen werden.

Ermäßigter Steuersatz
Zu diesem Thema sollte grundsätzlich ein Steuerberater konsultiert werden. Ursprünglich als Instrument sozialen Ausgleichs durch eine steuerliche Begünstigung täglicher Bedarfsgüter gedacht, ist in den Begünstigungen inzwischen leider selbst von Profis kein System mehr zu erkennen.

Vorsteuervergütungsverfahren
Wer für Leistungen aus dem Ausland die dortige Umsatzsteuer zahlt, kann diese nicht vom deutschen Finanzamt zurückfordern. Oft erstattet jedoch der jeweilige Staat die dort gezahlten Vorsteuern. Bei Nicht-EU-Staaten benötigt der Unternehmer hierzu vom deutschen Finanzamt eine Bestätigung seiner Unternehmereigenschaft; bei EU-Staaten ist der Erstattungsantrag beim Bundeszentralamt zu stellen (Formulare unter
http://www.bzst.de).  Dies muss bis spätestens zum 30.09. des auf die Rechnungsausstellung folgenden Kalenderjahres geschehen. Für jeden Staat muss ein gesonderter Antrag gestellt werden; der Mindestvergütungsbetrag beträgt 50 Euro.


Unberechtigter Umsatzsteuerausweis
Ein Unternehmer schuldet dem Finanzamt die von ihm ausgewiesene Unternehmenssteuer auch dann, wenn er zu diesem Ausweis nicht berechtigt war. Gleichzeitig kann der Rechnungsempfänger die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Daher ist es nicht nur wichtig, die Umsatzsteuer korrekt auszuweisen, sondern auch darauf zu achten, dass sie zu Recht ausgewiesen wurde.



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