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Mittwoch, 22.02.2012
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BRF (Bayerische regionale Förderungsprogramm)

Das Bayerische regionale Förderungsprogramm für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) hat als Zielgruppe kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Industrie, des Handwerks, des Handels, des Fremdenverkehrsgewerbes und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes. Das BRF fördert regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben zur Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen in wirtschaftlich schwachen und ländlichen Räumen sowie in Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen.

Wer wir gefördert?

Förderfähig durch das BRF sind die Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung/Modernisierung, der Erwerb oder die Verlagerung einer gewerblichen Betriebsstätte sowie Maßnahmen zur Diversifikation oder marktwirksamen Anwendung neuer Technologien. Der Antrag beim BRF muss gestellt werden, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird, also vor Abschluss eines verbindlichen Lieferungs- oder Leistungsvertrages muss der Antrag bei der Bezirksregierung eingegangen sein. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

Antragsstellung

Der Antrag auf die BRF Förderung ist auf dem Formblatt Nr. 90 IH bzw. FV an die jeweilige Regierung des Freistaates Bayern zu stellen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Die BRF Formblätter sind bei den Hausbanken, den zuständigen Regierungen des Freistaates Bayern, der LfA, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern erhältlich.

Die BRF Förderung wird als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss für die Verbilligung eines von der LfA mit dem Namen "Regionalkredit" ausgegebenen und zur Mitfinanzierung des Vorhabens zu verwendenden Darlehens eingesetzt werden. Eine Kombination von Investitions- und Zinszuschüssen im Rahmen der BRF Fördermittel ist möglich. Der höchstzulässige Fördersatz beim BRF Zuschuss beträgt bei Vorhaben kleiner Unternehmen 15 % und bei Vorhaben mittlerer Unternehmen 7,5 %.

Voraussetzungen der BRF Förderung

Das BRF legt zudem fest, dass die Investitionsvorhaben zu einer nicht unwesentlichen unmittelbaren und dauerhaften Erhöhung des Gesamteinkommens im jeweiligen Wirtschaftsraum führen müssen und dass in den Fördergebieten neue Dauerarbeits- und/oder Ausbildungsplätze zu schaffen oder bereits vorhandene Arbeitsplätze zu sichern sind. Zudem wird durch das BRF eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.

Generell muss laut Angaben des BRF das Vorhaben soweit vorbereitet sein, dass es nach Bewilligung der beantragten Mittel kurzfristig in Angriff genommen werden kann. Förderfähig durch das BRF sind grundsätzlich nur Investitionsvorhaben, die innerhalb von 36 Monaten durchgeführt werden. Die Gewährung von Mitteln zur Umschuldung oder Sanierung ist ausgeschlossen. Eine Kumulierung mit Finanzierungshilfen des Bundes und des Landes ist im Rahmen der jeweiligen Subventionshöchstwerte ist möglich.

Weitere Förderprogramme: