Eingliederungszuschuss
Arbeitgeber können den Eingliederungszuschuss zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer des Eingliederungszuschuss richtet sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Neben den Vermittlungshemmnissen (Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen Bewerbern) sind die bestehenden Minderleistungen des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Die Feststellung der Minderleistung ist unter Berücksichtigung des aktuellen Kundenprofils zwingend erforderlich, um die Höhe und Dauer des EGZ zu begründen. Dies muss nachvollziehbar dokumentiert werden.
Beantragung des Eingliederungszuschuss
Der Eingliederungszuschuss ist vor Arbeitsaufnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Träger der Grundsicherung zu beantragen. Beim Eingliederungszuschuss handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer des Eingliederungszuschuss im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Es muss mindestens das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt bezahlt werden. Liegt das Arbeitsentgelt darüber, wird die Eingliederungszuschuss nur nach dem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt errechnet. Dem Arbeitgeber können beim Eingliederungszuschuss bis zu 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als monatlicher Lohnkostenzuschuss für die Dauer von längstens zwölf Monaten gezahlt werden.
Förderung für Menschen mit einer Behinderung
Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe des Eingliederungszuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss entsprechend der zu erwartenden Zunahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den abnehmenden Eingliederungserfordernissen gegenüber der bisherigen Förderhöhe, mindestens aber um zehn Prozentpunkte, zu vermindern.
Ausgabe durch die Agentur für Arbeit
Anträge zum Eingliederungszuschuss werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung. Der Eingliederungszuschuss ist zurück zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer des Eingliederungszuschuss entspricht, längstens jedoch von einem Jahr, nach dem Ende der Leistungen des Eingliederungszuschuss beendet wird; dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet oder das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht oder der Arbeitgeber berechtigt war, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.
Weitere Förderprogramme:
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