Einstiegsgeld
Zuschuss zum Arbeitslosengeld 2
Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld 2 gezahlt werden. ALG 2 Empfänger können Einstiegsgeld beantragen, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst oder sich selbstständig machen wollen und Ihre Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat. Die Förderungsdauer beim Einstiegsgeld beträgt maximal 24 Monate. Einstiegsgeld ist quasi ein Zuschuss zu ALG 2. Es gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.Kriterien für das Einstiegsgeld
Ob und in welcher Höhe Existenzgründer Einstiegsgeld erhalten, entscheidet die Arbeitsagentur. Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes wird auf der Grundlage der monatlichen ALG 2 Regelleistung errechnet. Ergänzend dazu können Existenzgründer einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, die Größe des Haushaltes oder besondere persönliche Umstände berücksichtigt.Das Einstiegsgeld kann nach der Erstbewilligung weiter erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Das Einstiegsgeld steht nur Existenzgründern zur Verfügung die ALG 2 Bezieher sind. Es ist nicht zu verwechseln mit dem Gründungszuschuss für ALG 1 Empfängern.
ACHTUNG:
Das Einstiegsgeld bekommt nur, wer eine Existenzgründung im Haupterwerb anstrebt. ALG 1 Empfänger können den Gründungszuschuss beantragen nach dem Sozialgesetzbuch III. Der Gründungszuschuss hatte am 1. August 2006 die Ich-AG und den Existenzgründerzuschuss abgelöst. Bezieher von Arbeitslosengeld 2, die sich selbstständig machen wollen, haben nur die Möglichkeit, in Absprache mit ihrer persönlichen Ansprechpartnerin bzw. ihrem persönlichen Ansprechpartner der Arbeitsagentur Einstiegsgeld zu erhalten.

Artikel, Dokumente und Inhalte


Besuche uns auf