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Mittwoch, 22.02.2012
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Gründungszuschuss

Arbeitslosengeldempfänger 1, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Zuschuss zum Arbeitslosengeld 1

Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitslosengeldempfänger 1 bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und Beantragung des Gründungszuschuss müssen Arbeitslosengeldempfänger 1 noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben.

Nachweis über Tragfähigkeit der Existenzgründung

Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Je besser und durchdachter der Plan, desto wahrscheinlicher ist am Ende auch eine positive Entscheidung der Arbeitsagentur in Sachen Gründungszuschuss. Also geht es bei dem Gründungszuschuss vor allem um die richtige Vorbereitung. Hier ist es ratsam, nicht überhastet zur Arbeitsagentur zu laufen, sondern die eigenen Pläne in Ruhe zu überdenken und mit fachkundiger Hilfe in ein schlüssiges Konzept zu gießen.

Um mögliche Sperrfristen zu vermeiden, ist die frühzeitige Meldung der Arbeitslosigkeit besonders wichtig. Darauf aufbauend bleibt dann genügend Zeit, um die eigene Selbstständigkeit zu planen und den Gründungszuschuss erfolgreich zu beantragen. Eine fachkundige Stelle (Gründungsberater, Unternehmensberater) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung im Rahmen des Gründungszuschuss Antrags bestätigen.

Gründungszuschuss in 2 Phasen

Der Gründungszuschuss wird dann in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat Gründungszuschuss zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Arbeitslosengeldempfänger 1 haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

ACHTUNG:
Eine erneute Förderung durch den Gründungszuschuss ist zudem nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (bspw. Gründungszuschuss; Einstiegsgeld, Überbrückungsgeld) noch nicht 24 Monate vergangen sind. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde. Ab dem 1. Februar 2006 besteht zudem die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Weitere Förderprogramme: